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"Woche der Demokratie" des Deutschen Nationaltheaters Weimar
Weimar, 5. Februar 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie stabil sind liberale Grundordnungen? Wie stabil ist unsere liberale Grundordnung? Solche Fragen lassen sich mit dem gebotenen zeitlichen Abstand verlässlich eher von Historikern beantworten als von Verfassungsrechtlern, Staatsrechtslehrern oder Politologen, von handelnden Politiker gar nicht zu reden. Gibt es überhaupt stabile politische Systeme? Die Frage ist keineswegs banal. Wovon hängt die Stabilität politischer Systeme eigentlich ab? Dass Demokratien jedenfalls keine eo ipso stabilen, sich selbst erhaltenden Systeme sind, dafür gibt es in der Historie hinreichend viele Beispiele – auch und gerade in der deutschen Geschichte und bedauerlicher Weise auch in der Gegenwart.
Vieles hängt bei der Beantwortung dieser Frage natürlich auch von den Ansprüchen ab, mit denen man an diese Frage herangeht. Ich will hierzu einen prominenten Anspruch von Jean-Jacques Rousseau vortragen, aus einer Zeit, als man überhaupt zum ersten Mal ernsthaft über so etwas Ähnliches nachgedacht hat wie das, was uns heute mit Blick auf den Demokratiebegriff vorschwebt: „Eine echte Demokratie hat es nie gegeben und wird es auch niemals geben. Denn es verstößt gegen die natürlich Ordnung, dass die Mehrheit regiert und die Minderheit regiert wird.“
Wenn das die ganze Wahrheit wäre, könnten wir beinahe alle Hoffnung fahren lassen. Denn gemessen an diesem Anspruch, dass es nicht zumutbar sei, dass irgendetwas gegen meinen Willen stattfindet und Geltung beansprucht: unter dieser Erwartung ist gesellschaftliche Ordnung nicht herstellbar. Wenn denn schon im zivilen Leben, im privaten, im beruflichen Leben ein solcher Zustand– nämlich nie Gegenstand fremden Willens zu sein – nicht herstellbar ist, dann ist die Vorstellung schon einigermaßen luxuriös, dass es dann bitte schön aber im gesamtstaatlichen Rahmen hergestellt werden müsse. Bei realistischer, nüchterner Betrachtung der Dinge reden wir also nicht über die Frage, ob die Durchsetzung fremden Willens überhaupt möglich und zumutbar ist, sondern unter welchen Bedingungen dies stattfindet.
Wir erinnern in diesem Jahr aus gegebenem Anlass nicht nur an die Weimarer Nationalversammlung und den ersten Versuch, in Deutschland – einem damals noch vergleichsweise jungen Nationalstaat – eine demokratische Verfassung zu etablieren, sondern wir reden gleichzeitig – ein schöner Zufall – über den 70. Geburtstag des Grundgesetzes, dem zweiten Versuch, in Deutschland Demokratie zu praktizieren, der immerhin deutlich länger hält als der erste. Dass die Weimarer Verfassung mit dem, was sie sich vorgenommen hatte, aus vielerlei Gründen, denen ich gar nicht im Einzelnen nachgehen kann und will, nach weniger als 14 Jahren zu Ende war und spätestens mit dem berühmt-berüchtigten Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 auf im Übrigen formaljuristisch beachtlichem Wege ausgehebelt und aufgehoben wurde, das gehört zu den bedenklichen und bedenkenswerten Erfahrungen unserer Verfassungsgeschichte.
Zu den vielen Unterschieden zwischen der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz gehört nicht nur, dass beide schon anders heißen, sondern dass die zweite – das Grundgesetz – sich ausdrücklich als Provisorium verstand, während die Weimarer Verfassung mit dem Anspruch stattfand, der Deutschen Republik eine dauerhaft demokratische Verfassung zu geben. „Die demokratischste Demokratie der Welt“ – wie der damalige Reichsinnenminister Eduard David voreilig schwärmte – wurde Weimar nachweislich nicht; es war im Übrigen ein absurder Anspruch, der zu den maßlosen Erwartungen gehörte, denen die neue Republik gar nicht entsprechen konnte.
Über Glanz und Elend der Weimarer Demokratie sind inzwischen ganze Regalmeter an Literatur veröffentlicht. Aber ich will doch meinen Eindruck erläutern, dass die Weimarer Demokratie an vielerlei und vor allen Dingen am Zusammenwirken von vielen erschwerenden Rahmenbedingungen gescheitert ist, sicher aber nicht am Verfassungstext der Weimarer Republik.
Zu den hübschen und nicht nur illustrierenden Anekdoten der damaligen Zeit gehört, dass über diese neue Verfassung für eine Deutsche Republik nicht in Berlin, der deutschen Hauptstadt, sondern in Weimar in nicht weniger als 87 Plenarsitzungen eines eigens zu diesem Zweck zusammengetretene Nationalkonvents verhandelt wurde und sie dann am 31. Juli 1919 mit einer Mehrheit von 262 gegen 75 Stimmen verabschiedet wurde. Diese damals erarbeitete und verabschiedete Verfassung wurde am 11. August vom Reichspräsidenten Friedrich Ebert unterzeichnet – übrigens nicht in Weimar, sondern in Schwarzburg, einem thüringischen Erholungsort, und zwar in einem Nebengebäude des Hotels Weißer Hirsch, in dem Ebert damals wohnte. Im Unterschied zur Verfassung existiert das Hotel bis heute – ein dezenter Hinweis auf die relative Haltbarkeit bedeutender Institutionen des Staates und der Zivilgesellschaft.
Ein herausragendes Ereignis der deutschen Demokratiegeschichte war die Weimarer Nationalversammlung im Übrigen schon deshalb, weil sie die erste und einzige in Deutschland jemals allgemein und demokratisch gewählte, verfassunggebende Nationalversammlung war. Die Beschäftigung mit dem damals erarbeiteten Verfassungstext ist unter vielerlei Gesichtspunkten aufschlussreich, und sie hat ja auch nachweislich weit über ihre eigene Haltbarkeit hinaus eine inspirierende Wirkung nicht nur für spätere deutsche, sondern auch für andere europäische und außereuropäische Verfassungen gehabt. Man wird ihr auch attestieren müssen, dass sie in mancherlei Hinsicht durchaus modern, jedenfalls innovativer war. Zumindest für Deutschland ist es die erste Verfassung, die die Legitimation staatlicher Macht und aller öffentlichen Ämter durch Wahlen für ultimativ erklärt. Auch das Amt des Staatsoberhauptes ergibt sich nicht durch Erbfolge, sondern durch direkte Wahl aller wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Zu den Innovationen dieser Verfassung gehörte nicht nur für Deutschland, sondern auch im Vergleich zu manchen längst etablierten Demokratien in anderen europäischen Staaten die Einführung des Frauenwahlrechts – da waren wir eine Spur schneller als manche andere, denen wir im Demokratieprozess eher nachhinkten. Aus Rücksichtnahme und zur Erhaltung der freundschaftlichen Beziehungen in einer ohnehin hinreichend strapazierten europäischen Gemeinschaft erspare ich mir jetzt den Hinweis, wann welche bedeutenden Länder mit der Einführung des Frauenwahlrechts dem deutschen Beispiel gefolgt sind.
Sicher mindestens so wichtig ist die ausdrückliche Integration von expliziten Grundrechten in einer Verfassung, die sich im Kontext der Weimarer Verfassung kaum weniger eindrucksvoll lesen als im Grundgesetz – allerdings mit einer nicht nur redaktionell unterschiedlichen Maßgabe: In der Weimarer Verfassung standen die Grundrechte am Ende; etwas despektierlich formuliert waren sie die Zugabe für die Leser, die bis dahin gekommen waren. Im Grundgesetz beginnt die Verfassung mit den Grundrechten. Das kann man für eine eher ästhetische oder vielleicht auch strategische redaktionelle Präferenz halten – es war aber mehr oder besser gesagt weniger: Im Kontext der Weimarer Verfassung galten die Grundrechte nach Maßgabe der Gesetze. Das heißt, der Gesetzgeber entschied, ob und in welchem Umfang Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Koalitionsfreiheit und all die einschlägigen Grundrechte tatsächlich in der Lebenswirklichkeit verfügbar und ggf. einklagbar waren. Im Grundgesetz gelten die Gesetze nach Maßgabe der Grundrechte. Das ist die Umkehrung des Wirkungsverhältnisses. Natürlich wäre es zur Umkehrung dieses Wirkungsverhältnisses, dass über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten und eben nicht über die Verfügbarkeit von Grundrechten ein Gesetzestext entscheidet, ohne die traumatischen Erfahrungen schwerlich gekommen, die nach dem Scheitern der Weimarer Demokratie die eigentliche Relevanz von Grundrechten erst anschaulich gemacht haben.
Es gibt einen weiteren Punkt, bei dem die Weimarer Verfassung Maßstäbe gesetzt hat, die bis heute ihre Relevanz nicht eingebüßt haben: der gelungene Versuch, das Verhältnis von Staat und Religion, von Politik und Religion, von Staat und Kirchen zu regeln. Die damals in der Weimarer Verfassung gefundenen Regelungen zum Staatskirchenrecht haben die Verfassungsväter und Verfassungsmütter des Grundgesetzes im Wortlaut übernommen und ins Grundgesetz integriert, sodass an dieser Stelle die Kontinuität einer deutschen Verfassungsgeschichte bis in die Formulierungen hinein besonders augenfällig ist.
Gleichviel hätte Heinrich von Kleist gesagt: Gereicht hat das alles nicht, um die mit diesem Anspruch, mit dieser Erwartung, mit diesen Absichten begründete deutsche Republik zu einer mehr als nur vorübergehenden Episode der deutschen Geschichte werden zu lassen.
Nun wird auch zutreffender Weise immer wieder darauf hingewiesen, unter welchen schwierigen Bedingungen diese Verfassung entstanden sei: der Sturz einer Monarchie, die zum Zeitpunkt als sie stürzte, mindestens so viele Anhänger hatte wie die Republik, die es noch nicht gab, am Ende eines Weltkrieges, an dessen Ausbruch das Deutsche Reich ganz sicher auch maßgeblich beteiligt war; aber weder in Deutschland noch in einer anderen der kriegführenden europäischen Nationen beschäftigte man sich mit der Frage, wer die Ursache dieses Krieges war, weil es zum damaligen Selbstverständnis der rivalisierenden europäischen Großmächte gehörte, sich nicht für eine mögliche gemeinsame Zukunft zu interessieren, dafür aber umso mehr um die abschließende Klärung der Frage, wer von ihnen der Bedeutendste sei. Zudem fand die Entwicklung der Verfassung zeitlich parallel zu den Verhandlungen über einen Friedensvertrag statt, der wiederum in der sicher gut gemeinten, großspurigen Erwartung des damaligen amerikanischen Präsidenten nicht nur den Frieden unter den Krieg führenden Nationen herstellen, sondern den Frieden für alle Zeiten sichern sollte, was genauso eindrucksvoll misslungen ist wie die Vorstellung, die demokratischste Verfassung aller Zeiten zu entwickeln.
Das alles gehört ganz sicher zu den extrem erschwerenden Bedingungen des Staates, einer jungen deutschen Republik und Demokratie, reicht aber alleine als Erklärung offensichtlich auch nicht. Denn wenn man sich die Bedingungen betrachtet, unter denen das Grundgesetz zustande gekommen ist, wird man schwerlich sagen können, dass damals alles erkennbar einfach war – schon gar nicht, weil selbst im Verständnis des deutschen Volkes an der Ursache für den Zweiten Weltkrieg kein ernsthafter Zweifel bestehen konnte und damit auch nicht an der Verantwortlichkeit für die unter jedem Gesichtspunkt desaströsen Verhältnisse, in denen sich unser Land befand – politisch, ökonomisch, auch moralisch.
Übrigens erklärt das auch einen unauffällig auffälligen Unterschied der beiden Verfassungen, an die wir in diesem Jahr – und hoffentlich nicht nur in diesem Jahr – erinnern. Die Weimarer Republik oder besser gesagt die Weimarer Verfassung beginnt mit dem schlichten Satz: „Das Deutsche Reich ist eine Republik“ – Artikel 1, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Das Grundgesetz beginnt mit dem nicht ganz so schlichten Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt.“
Allein der Vergleich der beiden Sätze macht deutlich: Verfassungen lassen sich immer nur im Kontext der geschichtlichen Umstände verstehen, unter denen sie entstanden sind. Aus der Perspektive des Jahres 1919 war die aus vielerlei Gesichtspunkten naheliegende, wichtigste Ansage: Ab sofort ist dieser Staat eine Republik; und dieser Republik wollen wir eine solide demokratische Grundlage verschaffen. Aus der Perspektive nach einem zweiten, von Deutschland verursachten Weltkrieg mit Millionen Toten konnte nicht mehr ernsthaft die Frage wesentlich sein: Sind wir eine Monarchie, eine Republik oder eine Demokratie? Sondern es wurde die Frage und ihre Klärung vordringlich: Welches Selbstverständnis haben wir eigentlich von staatlicher Ordnung und vom Verhältnis des Staates zu seinen Bürgerinnen und Bürgern?
Dass im Übrigen Verfassungen nur begrenzt etwas mit Empirie zu tun haben, sondern eher mit Ansprüchen, mit normativen Vorstellungen über die Gestaltung einer Gesellschaft, das lässt sich auch in keinem anderen einzelnen Satz des Grundgesetzes besser illustrieren als mit diesem Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Empirisch ist dieser Satz nicht belegbar. Wollte eine Verfassung Erfahrungstatsachen wiedergeben, müsste der erste Satz lauten: Die Würde des Menschen ist antastbar. Nirgendwo ist der Nachweis gründlicher geführt worden als auf deutschem Boden. Aus der Erfahrung dieses Umstandes ist der Anspruch entstanden – mit der wiederum auch international ebenso beispiellosen wie beispielhaften Konsequenz an einem solchen gesetzten Anspruch die gesamte folgende Verfassung zu hängen und zu sagen, dass alles was diesem Anspruch nicht genügt, keinen Bestand hat – jedenfalls keinen legitimen im Kontext dieser Verfassung hinnehmbaren Bestand.
Dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das mit der freundlichen Genehmigung und einer Reihe beachtlicher Auflagen der damaligen westlichen Alliierten ausdrücklich als vorläufige Grundordnung eines westdeutschen Teilstaates entstand, inzwischen nicht nur eine längere Haltbarkeit hat als die Verfassung des Deutschen Reiches und der Weimarer Demokratie zusammengenommen, sondern inzwischen zu den großen Verfassungen der Welt gezählt wird, das gehört zu den erstaunlichen Erfahrungen unserer Geschichte. Dies beantwortet allerdings die Frage nicht abschließend, ob damit die Stabilität einer demokratischen Grundordnung ein für alle Mal gewährleistet ist.
Unter den vielen Ereignissen, Entwicklungen, Rahmenbedingungen und Faktoren, die die kurze Geschichte der Weimarer Republik begleitet und ihr frühes Ende verursacht haben, ist mit Blick auf die Beendigung einer demokratischen Verfassungsordnung der wohl entscheidende Umstand gewesen, dass in bis zum Ende im Großen und Ganzen freien und fairen Wahlen letztlich das Wahlverhalten einer Mehrheit der Wahlberechtigten Verfassungsfeinden die Dispositionen über die Lebenswirklichkeit dieser Republik in die Hand gegeben hat.
Wenn wir über diesen scheinbar banalen, aber eben natürlich entscheidenden Umstand nachdenken, reden wir bedauerlicher Weise nicht nur über das frühe Ende der ersten deutschen Demokratie, sondern wir reden über einen Sachverhalt, der eine erschreckende Aktualität gewonnen hat. Im vergangenen Jahr haben zwei jüngere amerikanische Politikwissenschaftler eine interessante Studie vorgelegt mit dem unauffälligen Titel „How Democracies Die?“. Wenn man das Buch liest, klappt man es mit der doppelt deprimierenden Einsicht zu, dass man eigentlich nichts Neues gelesen hat, nichts was man nicht schon wusste. Das Buch listet auf, was vor unseren Augen stattgefunden hat, was wir aber in der Relevanz der Ereignisse offenkundig nicht wahrgenommen oder eher verdrängt haben. Die zentrale These ist: Früher sind Demokratien gestürzt worden – vorzugsweise durch Militärputsche, durch Bürgerkriege oder durch militärische Aggressionen. Heute sterben Demokratien in der Regel nicht mehr durch Putsch, auch nicht durch Bürgerkrieg – sie sterben durch Wahlen, durch Wahlergebnisse, mit denen neue oder alte Gruppierungen formal korrekt ermächtigt werden unter Berufung auf einen vermeintlichen Volkswillen, die neuen Dispositionen vorzunehmen, die dann mal die Pressefreiheit, mal die Unabhängigkeit der Justiz, am besten beides gleichzeitig, erst skandieren, dann unterhöhlen – und am Ende ist wieder einmal eine Demokratie erodiert, idealerweise ohne den Verfassungstext korrigieren zu müssen.
Politische Systeme sind nicht unsterblich. Es gibt keine Überlebensgarantie, weder für autoritäre noch für demokratische Systeme. Die jüngeren Entwicklungen in den Vereinigten Staaten, in Ungarn, in Rumänien, in Polen, in Italien, in Deutschland sind mindestens Indizien dafür, dass Demokratien keine sich selbsterhaltenden Systeme sind. Wer oder was entscheidet über die Stabilität einer liberalen Grundordnung? Jedenfalls nicht der Verfassungstext, sondern die Entschlossenheit der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Stabilität einer demokratischen Verfassung noch wichtiger zu finden als die jeweiligen eigenen politischen Präferenzen. Das kann man für eine Zumutung halten – und in bestimmten konkreten Situationen ist es auch eine. Aber es ist die Voraussetzung dafür, einem ganzen Land, einer ganzen Gesellschaft und allen Menschen, die in ihr leben, größere und irreparable Zumutungen zu ersparen.
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